Gewerbebetrieb

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Inhaltsverzeichnis

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Fast alle Selbständigen, die sich nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und die nicht eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder Land- bzw. Forstwirt sind, üben eine gewerbliche Tätigkeit aus. In besonderen Fällen kann in der Vermietung, die über die Vermögensverwaltung hinausgeht, z.B. bei Ferienhäusern, eine gewerbliche Tätigkeit gesehen werden. In der Praxis findet man den „gewerblich Selbständigen“ insbesondere als Vertreter, Berater, Makler, Betreiber eines handwerklichen Betriebs, eines Produktions- oder eines Dienstleistungsbetriebs. Und wenn mehrere sich in einer Personengesellschaft gewerblich betätigen, so erzielt jeder Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte. Bis zu einer bestimmten Betriebsgröße wird der Gewinn durch die Einnahmenüberschussrechnung ermittelt; und dabei unterstützt Sie beispielsweise das WISO Sparbuch. Weitere Einzelheiten und auch zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - mehr als 1%! - finden Sie in den nächsten Kapiteln. Und das Ergebnis Ihrer Mühen lassen Sie vom WISO Sparbuch in die ANLAGE GSE Seite 1 eintragen. Und nicht vergessen: Ab 2006 können auch Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Gewerbetreibende

Sie sind einfach überall - und genauso wenig aus der Unternehmenslandschaft wegzudenken wie Freiberufler: die Gewerbetreibenden, vom Einzelkämpfer bis hin zur mittelständischen Firma. Auch wenn zwischen ihnen und den „freien Selbständigen“ gewisse Ähnlichkeiten bestehen, gibt es doch handfeste Unterschiede; zunächst muten wir Ihnen einige grundsätzliche amtliche Definitionen zu.

Die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb sind laut § 15 EStG:

  • (wer hätte das gedacht) die Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen,
  • die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft, also einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer
Kommanditgesellschaft (KG) und anderen Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des
Betriebs fungiert; dazu zählen auch die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im
Dienst der Gesellschaft oder für die Gewährung von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat,
  • die Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf
Anteile am Grundkapital entfallen,
  • die Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs des gesamten Anteils eines
Gesellschafters oder des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
erzielt werden (§ 16 EStG),
  • die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf
Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war (§ 17 EStG),
  • die Einkünfte einer Personengesellschaft, die - zwar - keine gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich eine
oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht
Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).

Abgrenzung zur selbständigen Arbeit

Die Krux steckt im Detail

Den oft feinen Unterschied zu erkennen zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und denen aus selbständiger Arbeit, ist nicht immer ganz einfach. Denn beide Einkunftsarten betreffen

  • selbständig tätige Unternehmer,
  • die sich mit Gewinnerzielungsabsicht
  • nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen.

Als Gewerbetreibender müssen Sie aber - im Gegensatz zu den selbständig Tätigen - neben der Umsatz- und Einkommensteuer auch noch Gewerbesteuer (ab einer bestimmten Umsatzhöhe) zahlen.
Zur Schonung Ihres Portmonees sollten Sie daher immer auf die richtige Zuordnung Ihrer Einkünfte achten. Relativ eindeutig ist die Situation für Betreiber eines handwerklichen Betriebs, eines Produktions- und Dienstleistungsbetriebs, eines Hotels oder eines Restaurants, die regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Weiterhin gehören hierzu Vertreter, Makler, Berater und Personen, die ein Verkaufsgeschäft betreiben (Ladenverkauf, Versandhandel usw.). Weitere Beispiele sind in den Einkommensteuerrichtlinien (H 15.6 EStR 2005) angeführt.

Liebhaberei?

Und es darf sich nicht um eine Liebhaberei – wie auch bei allen anderen steuerrelevanten Betätigungen bzw. Einkunftsarten – handeln. Was hat nun das Steuerecht mit der Liebhaberei tun?
Der Begriff der Liebhaberei steht dem Begriff der Gewinnerzielungsabsicht gegenüber: Einkünfte im steuerlichen Sinn werden von einem Steuerpflichtigen nur im Rahmen einer angestrebten Gewinnerzielungsabsicht bzw. einer Überschusserzielungsabsicht erzielt. Dabei geht eine auf positive steuerliche Ergebnisse ausgerichtete wirtschaftliche Betätigung zwar grundsätzlich von zu erzielenden Gewinnen aus, in ultima ratio sind aber (auch) steuerliche Verluste, zumindest zeitweise nicht auszuschließen. Dementsprechend umfasst der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht nicht die Ergebnisse einzelner Jahre sondern die Totalperiode, die zu einem positiven Totalgewinn führen muss!
Demgegenüber ist die Liebhaberei gerade nicht eine wirtschaftliche Betätigung, die auf die Erzielung von positiven Überschüssen ausgerichtet ist. Ein derartiges Handeln, dass offensichtlich auch über die Totalperiode in Kauf nimmt, dass die angefallenen Kosten nicht durch entsprechende Erträge gedeckt werden, kann damit nur Ausdruck einer privaten Vorliebe oder einer besonderen privaten Neigung sein. Und diese als Ausdruck persönlicher Neigung (freiwillig) tolerierten Verluste, die im Zweifel mit positiven anderen Einkünften verrechnet werden können, d.h. die Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen drücken, will der Gesetzgeber nicht haben. Er will keine Liebhaberei.

Hierzu hat sich aber auch der BFH mit Urteil vom 25. Juni 1984 geäußert (BStBl II 1984, S. 751). Er hat bestimmt, dass
Nur solche negativen Einkünfte sind steuerbar und damit einkünftemindernd, bei denen die zugrunde
liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen insgesamt der Erzielung positiver Einkünfte
dienen. Tätigkeiten, die ihrer Art nach den Gewinneinkünften zuzuordnen wären, sind aber nur dann
auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet, wenn sie vom Streben nach einer Vermehrung des
Betriebsvermögens in Form eines Totalgewinns während der Gesamtbetriebszeit getragen werden.

Soviel zur Liebhaberei im Einkommensteuerrecht.

Die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt grundsätzlich durch den Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) für ein Kalenderjahr. Daneben gibt es die einfachere Form der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung, die im Ergebnis nur von kleineren Gewerbetreibenden angewendet werden darf (§ 4 Abs.3 EStG).
Das WISO Sparbuch unterstütz Sie bei der Ermittlung der Einkünfte, indem es die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnet und in die ANLAGE GSE druckt. Auf die Anlage EÜR kommen wir noch zu sprechen! Darüber hinaus ermittelt das Programm die Abschreibungen langlebiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie Veräußerungsgewinne, falls vorhanden. Un abschließend gehen wir noch auf sonstige gewerbliche Einkünfte ein.

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